Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Maximilian A, Am Kaisermühlendamm 9, 1223 Wien, vertreten durch Dr.Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Othmar B, Angestellter, Blumauergasse 22/24, 1020 Wien, vertreten durch Dr.Ernst Blasl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 3.Mai 1985, GZ.41 R 360/85-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28.Dezember 1984, GZ.41 C 366/84-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 8Ob602/85 - Oberster Gerichtshof, 10 Oktober 1985
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 1.932,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 120,-- und die USt. von S 164,80) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Wien 2., Blumauergasse 22; der Beklagte ist Mieter der in diesem Haus gelegenen Wohnung top.24. Der Kläger begehrte vom Beklagten di...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0043111 - Oberster Gerichtshof, 29 November 1950
- Rechtssätz RS0069304 - Oberster Gerichtshof, 01 September 1977
- Rechtssätz RS0037325 - Oberster Gerichtshof, 17 Oktober 1973
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ERWÄHNT von
