Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf A, Montagemeister, Sonnenbergstraße 20, 6714 Nüziders, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Anneliese B, im Haushalt, 2. Reinhard B, Textilarbeiter, beide
Sonnenbergstraße 20, 6714 Nüziders, beide vertreten durch Dr. Hans Widerin, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Feststellung und Gestattung der Benützung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 21. Mai 1985, GZ 1a R 135/85-12, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 11.Februar 1985, GZ C 369/84-7, teilweise beseitigt und insoweit das Klagebegehren zurückgewiesen wurde, folgenden Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 3Ob578/85 - Oberster Gerichtshof, 02 Oktober 1985
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.Der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes und seine Kostenentscheidung werden aufgehoben.Dem Berufungsgericht wird in diesem Umfange die neue Entscheidung über die Berufung der beklagten Parteien aufgetragen. Die Kosten des Verfahrens über den Rekurs an den Obersten Gerichtshof sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.Begründung:Am 31.8.1935 übergab Katharina C ihren Söhnen Benedikt und Rudolf C unter anderem je zur Hälfte die Liegenschaft Bauparzelle Nr.162/1 mit dem Doppel-Wohnhaus Nr.104 und Nr.105 in der EZ 130 der Katastralgemeinde Nüziders. In dem übergabsvertrag regelten die übernehmer die Benützung dieser gemeinsam erworbenen Liegenschaft dahin, daß Benedikt C die Räume im Erdgeschoß d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0037300 - Oberster Gerichtshof, 05 November 1954
- Rechtssätz RS0037440 - Oberster Gerichtshof, 09 Oktober 1963
- Rechtssätz RS0036355 - Oberster Gerichtshof, 21 Mai 1958
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ERWÄHNT von
