Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst A wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Mai 1985, GZ 2 d Vr 6133/85-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
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Auszug
Entscheidungstext 10Os105/85 - Oberster Gerichtshof, 24 September 1985
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ernst A des Vergehens de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 10Os105/85; - Oberster Gerichtshof, 24 September 1985
- Rechtssätz RS0097621 - Oberster Gerichtshof, 09 November 1971
ERWÄHNT von
