Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann (Berichterstatter) und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Dallinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Robert A wegen des Vergehens der schweren Kärperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschäffengerichts vom 18.April 1985, GZ 4 Vr 36/85-14, nach äffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, des Angeklagten, dessen gesetzlicher Vertreterin Franziska A und der Verteidigerin Dr. Mühl zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os108/85 - Oberster Gerichtshof, 12 September 1985
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Robert A wird von der Anklage, er habe am 23.September 1984 in Dienersdorf Karl Heinz B durch Versetzen eines Faustschlags in das Gesicht am Kärper schwer verletzt (Frakturen des linken Jochbeinbogens und Unterkieferfraktur mit Verschiebung der Bruchstücke) und hiedurch das Vergehen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit seiner Beru...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
