Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C D, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Herwig E, Elektrowareneinzelhändler, Wien 9., Porzellangasse 38, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 61.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 25. April 1985, GZ 2 R 74/85-10, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 11. Februar 1985, GZ 37 Cg 16/85-5, abgeändert wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob360/85 - Oberster Gerichtshof, 10 September 1985
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.Begründung:Die klagende Partei beantragt zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, beim Einzelhandel mit Artikeln des täglichen Bedarfs, insbesondere beim Letztverbrauchergeschäft mit Haushaltselektrogeräten, einen 3 % übersteigenden Barzahlungsnachlaß und/oder einen Sonderprei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0079899 - Oberster Gerichtshof, 13 Juni 1978
- Rechtssätz RS0079609 - Oberster Gerichtshof, 08 Februar 1972
ERWÄHNT von
