Entscheidungstext 5Ob70/85 - Oberster Gerichtshof, 10 September 1985

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob70/85

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Hofmann, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Mietrechtssache des Mieters Wolfgang A, Kaufmann, Währinger Straße 100, 1180 Wien, vertreten durch Dr.Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die Vermieter 1. Ruth B, 2. Dr.Friedrich C, 3. Dr.Ludwig D, Hauseigentümer, Schöllerhofgasse 5, 1020 Wien, alle vertreten durch Dr.Wilhelm Rosenzweig und Dr.Otto Dietrich, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der Angemessenheit des begehrten Hauptmietzinses, infolge Rekurses der Vermieter gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 5. März 1985, GZ 41 R 12/85-38, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 29.Oktober 1984, GZ 4 Msch 24/82-30, aufgehoben wurde, folgenden

                    Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob70/85 - Oberster Gerichtshof, 10 September 1985

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerber haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Der Antragsteller erwarb durch Kauf am 25.2.1982 das in einem Geschäftsraum im Haus der Antragsgegner in 1180 Wien, Währinger Straße 100, betriebene Kleinhandelsunternehmen und führte es im Mietgegenstand weiter. Nach der Verständigung des Hausverwalters von dem übergang der Hauptmietrechte auf den Erwerber des Unternehmens begehrten die Vermieter im April 1982 die Erhöhung des bisherigen niedrigeren Hauptmietzinses auf den ihrer Ansicht nach angemessenen Monatsbetrag vo...

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