Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.August 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger (Berichterstatter), Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Roman A wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach § 15, 144 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. März 1985, GZ 11 a Vr 1649/84-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Zimmert zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os80/85 - Oberster Gerichtshof, 29 August 1985
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Strafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.Oktober 1966 geborene, zur Tatzeit jugendl...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0092255 - Oberster Gerichtshof, 10 Februar 1972
- Rechtssätz RS0092216 - Oberster Gerichtshof, 16 Mai 1957
- Rechtssätz RS0092102 - Oberster Gerichtshof, 16 Februar 1977
ERWÄHNT von
