Entscheidungstext 10Os74/85 - Oberster Gerichtshof, 27 August 1985

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10Os74/85

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Ludwig A wegen des Vergehens der Begehung einer strafbaren Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 15, 269 Abs 1 erster Fall) StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.April 1985, GZ 2 c Vr 2461/85-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Gehart, und des Verteidigers Mag. Martin, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 10Os74/85 - Oberster Gerichtshof, 27 August 1985

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochten...

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