Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut A, Hüttenwirt, Baumkirchen, Angerstraße 9, vertreten durch Dr.Gert Kastner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Wolfgang B, Hochschüler, Wien 23., Willergasse 22/18, vertreten durch Dr.Otto Hellwich, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 132.745,68 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20. November 1984, GZ.12 R 235/84-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9.August 1984, GZ.28 Cg 430/81-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob602/85 - Oberster Gerichtshof, 30 Juli 1985
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 7.577,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.920,-Barauslagen und S 514,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Beklagte unternahm am 26.Juli 1981 gemeinsam mit Brigitte C eine Tour in die Laserz-Westwand in den Lienzer Dolomiten. Das Wetter war niederschlagsfrei und derart, daß verantwortungsbewußte Bergsteiger auf diese Tour nicht verzichtet...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob658/83; - Oberster Gerichtshof, 31 August 1983
- Rechtssätz RS0022933 - Oberster Gerichtshof, 04 Dezember 1975
- Rechtssätz RS0031143 - Oberster Gerichtshof, 17 März 1976
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ERWÄHNT von
