Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dieter A wegen des Verbrechens der Erpressung nach dem § 144 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 14.März 1985, GZ 12 b Vr 775/84-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 11Os106/85 - Oberster Gerichtshof, 09 Juli 1985
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Erpressung nach dem § 144 Abs 1 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückg...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0092758 - Oberster Gerichtshof, 04 August 1978
- Rechtssätz RS0099578 - Oberster Gerichtshof, 26 Januar 1970
- Rechtssätz RS0098495 - Oberster Gerichtshof, 17 Oktober 1950
ERWÄHNT von
