Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Jost A, Rechtsanwalt, Eisengasse 21, 6850 Dornbirn, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. Werner B, Techniker, Scheibe 26, 6890 Lustenau, wider die beklagte Partei C Gesellschaft m.b.H., Rennweg 9, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Holzberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung im Konkurs (Streitwert S 114.999,20) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. Juni 1984, GZ 11 R 122/84-51, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Dezember 1983, GZ 18 Cg 246/80-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob577/85 - Oberster Gerichtshof, 26 Juni 1985
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.Die Rechtssache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten.Begründung:Die Beklagte erwirkte am 3. August 1978 zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 114.999,20 samt Zinsen und Kosten auf Grund des Versäumungsurteiles des Erstgerichtes vom 18. Mai 1978, GZ 6 Cg 180/78-2 die zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch die bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf die dem Schuldner gehörige Liegenschaft EZ 4464 der Katastralgemeinde Lustenau. Am 2. Juli 1979 eröffnete das Landesgericht Feldkirch über das Vermögen des Schuldners den Konkurs.Mit der am 27. Juni 1980 erhobenen Anfechtungsklage verlangt der Massev...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 5Ob750/80; - Oberster Gerichtshof, 02 Dezember 1980
- Rechtssätz RS0052198 - Oberster Gerichtshof, 25 Mai 1960
- Rechtssätz RS0040190 - Oberster Gerichtshof, 16 Februar 1968
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ERWÄHNT von
