Entscheidungstext 13Os12/85 - Oberster Gerichtshof, 20 Juni 1985

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os12/85

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Reisenleitner, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Miodrag A wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 9. Oktober 1980, GZ. 28 Vr 1337/80-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, und der Verteidigerin Dr. Oehlzand, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os12/85 - Oberster Gerichtshof, 20 Juni 1985

Spruch

Der Nichtigkeitsbescherde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch von der Anklage des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB. aufgehoben und im Umfang dieser Aufhebung gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sach...

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