Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Heinz A, dzt. ohne Beschäftigung, Kalk-Mühlheimerstraße 317, D-5000 Köln, BRD, vertreten durch Dr. Hans Rogen, Rechtsanwalt in Spittal a.d.Drau, wider die beklagten Parteien 1.) Josef B, Bootsbauer, und 2.) Josef B sen., Schiffseigner, beide Seestraße 25, 9871 Seeboden, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 896.379,89 s.A. und Feststellung, infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 31. Oktober 1984, GZ. 2 R 160/84-25, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 9.März 1984, GZ. 5 C 228/82-19, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
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Auszug
Entscheidungstext 8Ob16/85 - Oberster Gerichtshof, 19 Juni 1985
Spruch
1.) Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird zurückgewiesen.Ein Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens findet nicht statt.2.) Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.Entscheidungsgründe:Am 13.7.1979 gegen 15 Uhr wurde der Kläger beim Baden im Millstättersee von einem Motorboot des Zweitbeklagten, das vom Erstbeklagten geführt wurde, überfahren und schwer verletzt. Wegen dieses Unfalles wurde der Erstbeklagte mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 27.9.1979, U 1095/79-5, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und Abs.4 StGB schuldig erkannt; es wurde ihm zur Last gelegt, daß er der Beobachtung des Sees zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet und dadurch den auf einer Luftmatratze am See schwimmenden Kläger übersehen und überfahren habe. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Unfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 896.379,89 s.A. (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Ersatz von Pflege- und Transportkosten etc.); überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist nicht mehr strittig. Dem Grunde nach stützte er sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, der Erstbeklagte habe den Unfall verschuldet, weil er zu schnell und unaufmerksam gefahren sei. Zum Unfall habe es nur infolge Nichtbeachtung der Berufsvorschriften und durch einen Mangel an Gewissenhaftigkeit bzw. Hang zur Nachlässigkeit des ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0022778 - Oberster Gerichtshof, 29 August 1968
- Rechtssätz RS0039377 - Oberster Gerichtshof, 30 Januar 1959
- Rechtssätz RS0028885 - Oberster Gerichtshof, 06 Mai 1959
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ERWÄHNT von
