Entscheidungstext 8Ob26/85 - Oberster Gerichtshof, 19 Juni 1985

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob26/85

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Murat A, geboren am 3. September 1974, Schüler, vertreten durch die Kindeseltern Mehmet und Azizie A, alle D-2400 Lübeck 14, Ostpreußenring 255, vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Günter B, Kraftfahrer, 8600 Bruck/Mur, Haydngasse 1, 2. Firma C, Transport Ges.m.b.H. & Co KG, 8600 Bruck, Dürnbergweg 3, 3. D E F G, 1011 Wien, Tegetthoffstraße 7-9, vertreten durch Dr. Heinrich Hofrichter, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen S 512.200,-- s. A. und Feststellung (S 50.000,--), Revisionsinteresse: S 285.000,-

- s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24. Jänner 1985, GZ 6 R 1/85-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der zweit- und drittbeklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 12. September 1984, GZ 6 Cg 189/83-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob26/85 - Oberster Gerichtshof, 19 Juni 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Zweit- und Drittbeklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 11.728,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 1.066,22) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 26. August 1980 ereignete sich um ca. 13,15 Uhr auf dem Zenzlwandparkplatz östlich der Bundesstraße 67 im Gemeindegebiet von Gratkorn auf der Höhe des Bundesstraßenkilometers 38,845 ein Verkehrsunfall, bei dem das rechte Vorderrad des vom Erstbeklagten gelenkten LKW-Zuges Fiat 619 N 1 (polizeiliches Kennzeichen des Zugfahrzeuges St 306.370), dessen Halterin die Zweitbeklagte und dessen Haftpflichtversicherer die Drittbeklagte war, den linken Vorfuß des am 3. September 1974 geborenen Klägers abquetschte. Dieser hatte sich von rechts nach links in die Fahrlinie des nach Norden fahrenden LKW-Zuges bewegt. Der Zenzlwandparkplatz wurde in der Folge im Zuge des Autobahnbaues verbaut und besteht nicht mehr. Der Kläger begehrte von den Beklagten S 500.000 Schmerzengeld, S 5.000 für Fahrtkosten und dergleichen, eine monatliche Rente von S 200 ab dem Klagstag ...

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