Entscheidungstext 6Ob580/85 - Oberster Gerichtshof, 13 Juni 1985

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob580/85

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leonhard A, Landwirt, Knittelfeld, Pausendorf 4, vertreten durch Dr. Günther Frizberg, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Rudolf B, Viehhändler, Knittelfeld, Spielbergerstraße 6, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl und Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung eines übergabsvertrages auf den Todesfall und Löschung des Vorkaufsrechtes (Streitwert S 500.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1984, GZ 5 R 157/84-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 10. Juli 1984, GZ 8 Cg 349/83-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob580/85 - Oberster Gerichtshof, 13 Juni 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.798,95 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.254,45 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit notariellem übergabsvertrag auf den Todesfall vom 6. Juli 1983 übergab der damals im 67. Lebensjahr gestandene Kläger seine später (am 4. Jänner 1984) auf S 4,8 Mill. geschätzte, 7 ha 79 ar 22 m 2 große, Liegenschaft EZ 30 KG Pausendorf 'Winklergut' dem Beklagten gegen eine wertgesicherte monatliche Versorgungsrente in der Höhe von S 2.000,--, Pflege und Betreuung bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, Reinigung und Instandhaltung von Wohnung, Einrichtung und Bekleidung, Wäsche, Bettwäsche ...

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