Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Adametz und Dr. Mezricky als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ursula A, Sekretärin, Timelkam, Kalchofen 23, 2.) mj. Beatrix B, Schülerin, Lenzing, Pichlwangerstraße 42, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Amtsvormund, die erstklagende Partei und der Amtsvormund vertreten durch Mag.Alfred C, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei D E F mbH in Timelkam, Pichlwang, Atterseestr.56, vertreten durch Dr.Harald Fahrner, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 162.100,34 s.A. (Revisionsstreitwert S 154.691,34 s.A.) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 14. Dezember 1984, GZ 17 Cg 31/84-40, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Vöcklabruck vom 16. Februar 1984, GZ Cr 31/83-20, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob68/85 - Oberster Gerichtshof, 04 Juni 1985
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.767,99 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 1.920,- an Barauslagen und S 622,54 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Klägerinnen sind die eingeantworteten Erben nach dem am 7.10.1982 tödlich verunglückten Josef A. Dieser war vom 15.8.1975 bis zu seiner am 2.7.1982 ausgesprochenen Entlassung Angestellter im Unternehmen der beklagten Partei. Die Klä...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob51/83; - Oberster Gerichtshof, 10 Mai 1983
- Rechtssätz RS0029547 - Oberster Gerichtshof, 10 Mai 1983
- Rechtssätz RS0029531 - Oberster Gerichtshof, 21 Februar 1978
ERWÄHNT von
