Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch, Dr.Kuderna und Dr.Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C D, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei J.P. E Gesellschaft mbH, Wien 6., Mariahilferstraße 29, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer und Dr. Gunter Granner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 200.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 7.März 1985, GZ 2 R 40/85-10, womit infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 8.Jänner 1985, GZ 39 Cg 383/84-6, abgeändert wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob345/85 - Oberster Gerichtshof, 04 Juni 1985
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichts wiederhergestellt wird.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.742 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin sind 522 S an Umsatzsteuer enthalten) sowie die mit 7.360,65 S...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
