Entscheidungstext 4Ob52/85 - Oberster Gerichtshof, 14 Mai 1985

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob52/85

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Schaffelhofer und Dr. Neuwirth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Kraftfutterwerk Harald B, Bachmanning, vertreten durch Dr.Hermannfried Eiselsberg, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Gottfried C, Landwirt, Peuerbach, Gschwendt 8, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 52.715,75 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 9.November 1984, GZ 17 Cg 42/84-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wels vom 8.März 1984, GZ Cr 129/82-20, bestätigt wurde,in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob52/85 - Oberster Gerichtshof, 14 Mai 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.997,35

bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens ( darin sind S 600,-- Barauslagen und S 308,85 Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten zuletzt die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von S 52.715,75 samt Anhang aus einer Warenlieferung.

Der Beklagte wendete eine Gegenforderung in der Höhe von S 85.137,-- samt Anhang bis zur Höhe der (von ihm an sich nicht bestrittenen) Klagsforderung compensando ein und beantragte Klagsabweisung. Er sei für die klagende Partei als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen. Diese habe das Vertragsverhältnis jedoch am 6.September 1981 ungerechtfertigt vorzeitig aufgelöst. Sie sei daher ...

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