Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Kralik, Dr.Jensik und Dr.Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Josef A, Kraftfahrer, Pottenbrunn, Zwerndorf 4, vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Dr.Alfred Lukesch und Dr.Oswin Lukesch, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei 1.) Karl B, Angestellter, Pottenbrunn, Quellenstraße 3, 2.) Angela B, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr.Max Urbanek, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen Feststellung und Einwilligung zur Einverleibung bzw. einstweiliger Verfügung (Streitwert 1,000.000,-- S) infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31. Jänner 1985, GZ 12 R 309,310/84-15, womit der Beschluß des Kreisgerichtes St.Pölten vom 31.Oktober 1984, GZ 5 Cg 184/84-4, abgeändert wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 5Ob547/85 - Oberster Gerichtshof, 14 Mai 1985
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, den Beklagten und Gegnern der gefährdeten Partei die mit 15.696,12 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten 1.426,92 S USt.) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Begründung:Mit der am 18.10.1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger 1) die Feststellung, daß der zwischen Leopold C, geboren am 26.2.1911, verstorben am 27.8.1984, und den Beklagten am 20.7.1984 von Notar Dr.D errichtete Schenkungsvertrag ungültig sei sowie daß der Kläger auf Grund des Schenkungsvertrages laut Notariatsakt vom 6.3.1974 Punkt V außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 5, bestehend aus den Grundstücken Nr.11 Baufläche und Nr.12 Garten mit Haus Nr.5Grundbuch Zwerndorf sei, und 2) die Verurteilung der Beklagten, in die grundbücherliche Einverleibung des Alleineigentumsrechtes des Klägers an der bezeichneten Liegenschaft einzuwilligen. Dazu brac...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 7Ob589/84; - Oberster Gerichtshof, 12 Juli 1984
- Rechtssätz RS0011224 - Oberster Gerichtshof, 08 Februar 1972
ERWÄHNT von
