Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland A und andere wegen des Verbrechens nach dem § 12 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Roland A und über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Roland A, Helmut B und Heinrich C gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 17.Jänner 1985, GZ 11 Vr 1021/83-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
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Auszug
Entscheidungstext 12Os67/85 - Oberster Gerichtshof, 09 Mai 1985
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Roland A und der Staatsanwaltschaft (in Ansehung der Angeklagten Roland A, Helmut B und Heinrich C) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angekla...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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