Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A B & C Gesellschaft m.b.H. & Co und 2. D & E Gesellschaft m.b.H., beide Muthgasse 2, 1190 Wien, beide vertreten durch Dr. Karl Böck und Dr. Ewald Weiß, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F Zeitungsverlag und Druckerei Aktiengesellschaft, Lindengasse 48-52, 1070 Wien, vertreten durch Dr. Heinz Giger und Dr. Stephan Ruggenthaler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (Streitwert S 390.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Oktober 1984, GZ. 1 R 202/84-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 19. Juli 1984, GZ. 19 Cg 26/84-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob4/85 - Oberster Gerichtshof, 08 Mai 1985
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.345,42 (darin S 1.133,22 Umsatzsteuer und S 2.880,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die erstklagende Medieninhaberin und ihre zweitklagende Komplementärgesellschaft wurden in dem Rechtsstreit AZ. 19 Cg 9/84 des Erstgerichtes von der beklagten Medieninhaberin auf Unterlassung wegen Wettbewerbsverstoßes im Zusammenhang mit dem 'Krone-Millionen-Bingo' in Anspruch genommen. Mit der am 13. März 1984 erlassenen, am 19. März 1984zugestellten einstweiligen Verfügung untersagte das Erstgericht den Klägerinnen unter anderem, das 'Krone...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0079674 - Oberster Gerichtshof, 30 November 1976
- Rechtssätz RS0079628 - Oberster Gerichtshof, 16 Dezember 1975
- Rechtssätz RS0079818 - Oberster Gerichtshof, 21 November 1956
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ERWÄHNT von
