Entscheidungstext 5Ob525/85 - Oberster Gerichtshof, 30 April 1985

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob525/85

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin A, Kaufmann, Wien 8., Langegasse 33, vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Kriemhilde B, Hausfrau, Wien 19., Formanekgasse 3, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert S 1,678.000,--) infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1984, GZ 11 R 249/84-10, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4.Juli 1984, GZ 8 Cg 101/84-6, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde,folgenden

Beschluß gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob525/85 - Oberster Gerichtshof, 30 April 1985

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Begründung:

Die Streitteile sind Geschwister und haben die unbelastete, einer Realteilung unzugängliche Liegenschaft EZ 375 Katastralgemeinde Josefstadt mit dem Haus Josefstädterstraße 15/Langegasse 33 im Erbweg nach ihrer am 5.Februar 1979 verstorbenen Mutter durch Einantwortung am 3.September 1981 je zur Hälfte erworben. Am 8.März 1983 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 2 Nc 328/83 den Antrag, die Zustimmung der Beklagten zu dem Ansuchen um die nachträgliche baubehördliche Genehmigung eines Mauerdurchbruches zwischen dem auf der vorerwähnten Liegenschaft gelegenen Betriebsraum und den angrenzenden Räumen des Nachbarhauses Josefstädterstraße 17 zu ersetzen. Er brachte dazu im wesentlichen vor: Schon zu Lebzeiten der Mutter der Streitteile habe die A & Sohn OHG, deren Gesellschaft...

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