Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion für Österreich, Wien 4., Prinz-Eugenstraße 8-10, vertreten durch Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C IN W*** D***, Wien 9., Kolingasse 13, vertreten durch Dr. Helmut Petsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,482.077,30 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30.November 1984, GZ 3 R 207/84-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 1.Juni 1984, GZ 18 Cg 85/83-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob527/85 - Oberster Gerichtshof, 18 April 1985
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 18.629,72 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.400 S Barauslagen und 1.475,56 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.Entscheidungsgründe:Die G H I J K L Aktiengesellschaft (im folgenden nur I) importierte unter anderem auch im Jahre 1982 PKWs der Marke Lada aus der UdSSR. Die Fahrzeuge wurden auf dem Transport erheblich beschädigt. Der Transport erfolgte ab Tolyjatti mit der Eisenbahn über Ungarn nach Österreich. Der Beförderung lag der Internationale Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR (M) zugrunde, der für die direkte Beförder...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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