Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Vormundschaftssache mj.Günther A, geboren 6.7.1967, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Dietmar A, und des mj.Günther A gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 8.November 1984, GZ.33 R 763/84-75, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 14.September 1984, GZ.4 P 45/83-70, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob511/85 - Oberster Gerichtshof, 17 April 1985
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.Begründung:Die Ehe der Eltern des Kindes wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salburg vom 11.2.1977, 11 Cg 1/77-4, rechtskräftig ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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