Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.April 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Loidl als Schriftführers, in der Strafsache gegen Ralf A und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Ralf A gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengerichts vom 21.Jänner 1985, GZ 11 Vr 1.384/84-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
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Auszug
Entscheidungstext 11Os53/85 - Oberster Gerichtshof, 16 April 1985
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheid...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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