Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Resch sowie die Beisitzer Dr.Walter Haindl und Johann Friesenbichler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Gernot A, Angestellter in Trofaiach, Montanstraße 65, vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Einrichtungshaus A R - R A - B O Grentner und Köstenberger Gesellschaft mbH in Leoben, Hauptplatz 22, vertreten durch Dr.Kurt Hanusch, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 442.441,79 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 24. Jänner 1984, GZ 1 Cg 9/83-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Arbeitsgerichtes Leoben vom 23. August 1983, GZ Cr 87/82-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob38/84 - Oberster Gerichtshof, 02 April 1985
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Entscheidung als Teil- und Teil-Zwischenurteil zu lauten hat:'1.) Das Begehren des Klägers auf Zahlung von S 428.710,52 samt 4 % Zinsen seit dem Klagetag wird abgewiesen.2.) Im übrigen, also mit einem Teilbetrag von S 13.731,27 sA, besteht das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht.' Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen bleibt dem Endurteil vorbehalten.Entscheidungsgründe:Der Kläger war vom 1.5.1969 bis 10.9.1982 bei der beklagten GmbH als Angestellter beschäftigt; seit dem 21.11.1974 war er Prokurist dieser Gesellschaft. Am 10.9.1982 erklärte er unter Berufung auf § 26 Z 2 AngG seinen vorzeitigen Austritt.Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger von der beklagten Partei zuletzt (ON 17 S 136) die Zahlung von S 428.710,52 s.A. Er habe im Juli 1980mit der beklagten Partei vereinbart, daß er neben seinem Monatsgehalt und einem überstundenpauschale auch eine Provision für die von ihm abgeschlossenen Geschäfte erhalte. Die beklagte Partei habe diese Provisionsvereinbarung mit Wirkung vom Juli 1982 einseitig aufgekündigt und dadurch das dem Kläger gebührende Entgelt ungebührlich geschmälert; der Kläger sei daher nach fruchtlosem Ve...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
