Entscheidungstext 7Ob533/85 - Oberster Gerichtshof, 28 März 1985

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob533/85

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C registrierte Genossenschaft mbH, Bregenz, Bergstraße 8, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Josef D, Stukkateurmeister, Feldkirch-Tosters, Reinholdweg 3, vertreten durch Dr. Hans Widerin, Rechtsanwalt in Bludenz, sowie die auf Seite der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin Fa. E, Stein- und Kalkwerke F & CO, Waldegg-Wopfing, vertreten durch Dr. Günther Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Instandsetzung von Fassaden und Färbelung (Streitwert S 1,4 Mio) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19. November 1984, GZ. 6 R 282/84-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. August 1984, GZ. 5 Cg 3133/83-49, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob533/85 - Oberster Gerichtshof, 28 März 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 18.193,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.200,-- Barauslagen und S 1.544,90

Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat in den Jahren 1977 und 1978 im Auftrage der Klägerin Außenputzarbeiten an den Häusern in Bregenz, Holzackergasse 28 und 28 a, sowie Sachsenheimstraße 1 und Sachsenheimstraße 3 durchgeführt. Nach den getroffenen Vereinbarungen ...

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