Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B M.B.H., 6401 Inzing, vertreten durch Dr. Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei C D E F G, Penzinger Straße 76, 1141 Wien, vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 645.607,04 samt Anhang, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 2.Dezember 1983, GZ.6 R 249/83-42, womit das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.Juli 1983, GZ. 15 Cg 357/81-34, aufgehoben wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 8Ob630/84 - Oberster Gerichtshof, 21 März 1985
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.Begründung:Die Klägerin erteilte der Beklagten den Auftrag, den bautechnischen Teil und die Montage der 'A-R***, einer bobartigen Sommerrodelbahn in Saalfelden durchzuführen. Grundlage für die Arbeiten der Beklagten ist deren Anbot Nr.16004782 vom 9.Mai 1978. Danach hat die Beklagte die Durchführung folgender Erdarbeiten übernommen:'Trassenaushub für 1700 m händisch oder maschinell für eine Doppelbahn mit 4,5 m Bahnbreite bis maximal 4 m Tiefe bzw. Aufschütten bis 4 m Höhe in jedem Boden, ausgenommen Fels und Findlinge über 0,2 m 3 .Herstellen der Böschung in der natürlichen Neigung, Anplanieren des Restaushubes im Umkreis von 20 m, Hinterfüllen der Doppel-Rutschbahn 1700 m lang mit seitlich gelagertem Aushubmaterial, Drainagierung von feuchten Hangbereichen und Ableitung von kleinen Gerinnen mit Rohren, Rollierungsschotter bzw. Halbschalen, ca. 200 lfm. Liefern und Versetzen von 2 Sickergruben an den Bahnenden mit begehbarer Rostabdeckung für je 4 m 3Inhalt'.Mit der am 23. April 1980 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vorerst die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden und Mängel aus der nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Bauarbeiten laut Anbot Nr.16004782 betreffend den bautechnischen Teil und die Montage der H in Saalfelden, insbesondere der mangelhaften Drainagierung und der damit verbundenen Hangrutschung zwischen K 50 und K 53 (Bereich Jump II) sowie für den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Verbesserung des Werkes stehenden Aufwendungen und Kosten. Im Zuge der Erdarbeiten habe der Hang im Bereich von Jump II infolge Feuchtigkeit zu rutschen begonnen. Die von der Beklagten durchgeführten Sanierungsarbeiten seien nicht zielführend gewesen. Infolge neuerlicher Rutschungen im Herbst 1979 sei die bereits in Betrieb genommene Bahn zum Teil verschüttet worden. Die Beklagte habe aufgrund des Anbotes die gesamten Erdarbeiten sowie die Drainagierung im Bahnbereich und die Absicherung der Böschung übernommen.Sie haftet daher im Rahmen der Gewährleistung für die nun aufgetretenen Hangrutschungen und sei zur Durchführung der Sanierungsarbeiten verpflichtet. Die Beklagte habe die Behebung der Mängel mit der Begründung abgelehnt, für die Hangrutschung nicht verantwortlich zu sein, weil diese auf Tiefenwasser zurückzuführen sei. Aus der Formulierung des Anbotes ergebe sich jedoch die Verpflichtung der Beklagten, ihre Arbeiten so durchzuführen, daß ein Verschütten der Bahn durch Hangrutschungen ausgeschlossen werde. Die...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0017752 - Oberster Gerichtshof, 08 November 1966
- Rechtssätz RS0021766 - Oberster Gerichtshof, 12 März 1968
- Rechtssätz RS0040122 - Oberster Gerichtshof, 17 Juni 1970
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ERWÄHNT von
