Entscheidungstext 3Ob20/85 (3Ob21/85, ... - Oberster Gerichtshof, 20 März 1985

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob20/85 (3Ob21/85, ...

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Huber, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ing. Ingeborg A, technische Angestellte, Kierlingerstraße 2/2, 3400 Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Ministerialrat Dr. Hans Günther A, Bundesbeamter, Albrechtsstraße 70, 3400 Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 24.622,42 s. A. infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 14. Dezember 1984, GZ 11 R 275,296/84-15, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Juli 1984, GZ 1 Cg 374/82-8, abgeändert wurde, folgenden                   Beschluß gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 3Ob20/85 (3Ob21/85, ... - Oberster Gerichtshof, 20 März 1985

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

In dem Verfahren über den Antrag auf Scheidung ihrer Ehe nach § 55 a EheG haben die Parteien vor dem Erstgericht am 3.2.1983 einen Vergleich unter anderem über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen geschlossen. Der Mann verpflichtete sich, der Frau ab dem 1.3.1983 einen monatlich...

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