Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner (Berichterstatter), Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer in der Strafsache gegen Anton A u.a. wegen des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Herbert B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 12.Dezember 1984, GZ 5 a Vr 895/84-71, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Mühl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten B zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 10Os19/85 - Oberster Gerichtshof, 19 März 1985
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderen) der Angeklagte Herbert B der Verbrechen der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB und des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er, Anton A, Walter C und Hans D in der Nacht z...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0089757 - Oberster Gerichtshof, 09 September 1958
- Rechtssätz 11Os74/83; - Oberster Gerichtshof, 20 Juli 1983
- Rechtssätz RS0095559 - Oberster Gerichtshof, 29 Mai 1980
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ERWÄHNT von
