Entscheidungstext 4Ob30/85 - Oberster Gerichtshof, 19 März 1985

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob30/85

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch sowie als Beisitzer Komm.Rat Dr. Scheiner und Johann Herzog als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner D***, Kaufmann, Bregenz, Stoppelfeldstraße 24, vertreten durch Dr. Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Franz A, Kaufmann, Hard, Rheinstraße 2, vertreten durch Dr. Rainer Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 345.553,56 s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 15. Oktober 1984, GZ Cga 20/84-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Feldkirch vom 9. Mai 1984, GZ Cr 108/83-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob30/85 - Oberster Gerichtshof, 19 März 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.305,50

bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 940,50 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger brachte vor, er sei am 9. Februar 1983 aus dem Unternehmen des Beklagten, wo er als Angestellter beschäftigt gewesen sei, vorzeitig ausgetreten, weil der Beklagte ihm gegenüber tätlich geworden sei. Seine Ansprüche im Zusammenhang mit diesem berechtigten vorzeitigen Austritt errechnete der Kläger mit S ...

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