Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr. Warta und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Ida A, Zahnärztin i.R., Linz, Graben 32, vertreten durch Dr.Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Elisabeth B, Penionistin, Linz, Graben 32, vertreten durch Dr.Johann Poulakos, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.Oktober 1984, GZ 13 R 671/84-21, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 25.Juni 1984, GZ 7 C 130/84-12, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob510/85 - Oberster Gerichtshof, 07 März 1985
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.555,68bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 214,88 an Umsatzsteuer und S 192,-- an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Mit der am 9.Jänner 1984 beim Erstgericht eingelangten Aufkündigung kündigte die Klägerin der Beklagten die im 3.Stock des Hauses Linz, Graben 32, gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, 2 Kabinetten, Küche, Bad und WC sowie weiteren Nebenräumen, gerichtlich auf. Als Kündigungsgrund machte die Klägerin geltend, daß ihr Sohn die Wohnung dringend benötige, weil er einerseits sein Medizinstudium abschließe und andererseits eine Familie gründe bzw. ein Kind erwarte u...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0068227 - Oberster Gerichtshof, 10 Oktober 1956
- Rechtssätz 7Ob598/84; - Oberster Gerichtshof, 20 Juni 1984
- Rechtssätz 7Ob598/84; - Oberster Gerichtshof, 20 Juni 1984
ERWÄHNT von
