Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Hofmann, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta A, Private, Wien 23, Amstergasse 3/16/3, vertreten durch Dr.Johann Werth, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz A, Pensionist, Wien 15, Jadengasse 2, vertreten durch Dr.Ernst Wukowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhatlserhöhung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 19. Oktober 1984, GZ.43 R 2088/84-57, den Beschluß gefaßt:
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob1504/85 - Oberster Gerichtshof, 27 Februar 1985
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.Begründung:Die Ehe der Streitteile ist aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsstreit schlossen die Parteien für den Fall der Scheidung einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 30 % seines jeweiligen Nettoeinkommens an die Klägerin ab 10.3.1978 verp...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob629/83; - Oberster Gerichtshof, 11 Mai 1983
- Rechtssätz RS0042366 - Oberster Gerichtshof, 02 September 1971
- Rechtssätz 1Ob795/83; - Oberster Gerichtshof, 11 Januar 1984
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ERWÄHNT von
