Entscheidungstext 5Ob531/84 - Oberster Gerichtshof, 26 Februar 1985

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob531/84

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Warta, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B, Landstraße 70, 4020 Linz, vertreten durch Dr.Hans Oberndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Hermann C, Kaufm. Angestellter, und 2.) Martina C, Hausfrau, beide Schubertstraße 33, 4600 Wels, beide vertreten durch Dr.Karl Reiter, Rechtsanwalt in Wels, wegen 214.520 S s.A., infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10.November 1983, GZ.5 R 167/83-25, womit das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 24.Mai 1983, GZ.3 Cg 110/82- 19, aufgehoben wurde, folgenden

                   Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob531/84 - Oberster Gerichtshof, 26 Februar 1985

Spruch

Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Klägerin, die Beklagten zum Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung zu verhalten, wird abgewiesen.

Begründung:

Die Beklagten betrieben von Juni 1980 bis Oktober 1981 in Steinbach an der Steyr ein Gasthaus. Mit dem am 10.9.1980 geschlossenen Leistungs- und Lieferungsübereinkommen sagte die Klägerin den Beklagten die Leistung eines einmaligen Barzuschusses von brutto 118.000 S zu. Gleichzeitig verpflichteten sich die Beklagten, ab Vertragsabschluß bis zur Erreichung einer Bezugsmenge von 1.150 hl Bier das von ihnen für ihren Gasthausbetrieb benötigte Bier ausschließlich und ununterbrochen von der klagenden Partei zu beziehen und jeden Bezug, Ausschank oder Verkauf eines anderen Bieres zu unterlassen.

Ferner verpflichteten sie sich, die aus dem Leistungs- und Lieferungsübereinkommen sich ergebenden Rechte und Pflichten auf ihre Rechtsnachfolger so zu überbinden, sodaß letztere das übereinkommen als ihre eigene Verpflichtung anerkennen. Im Falle der Vertragsverletzung sollte die klagende Partei berechtigt sein, die nicht amortisierten Teile des Zuschusses zurückzuverlangen und - vorbehaltlich etwaiger Schadenersatzansprüche - u.a. für jeden vertragswidrig verkauften Hektoliter Bier einen nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende 'Mindestersatz' von 200 S pro hl Bier zu verlangen; im Falle des Fremdbezuges infolge der Nichtüberbindung des Lieferungs- und Leistungsübereinkommens auf etwaige Rechtsnachfolger sollte der 'Mindestersatz' von der Differenz der vereinbarten Gesamtbezugsmenge zur im Vertragszeitraum bereits von den Beklagten bezogenen Menge Bier zu berechnen sein. Der Zuschuß wurde am 19.9.1980 geleistet. Die Beklagten bezogen in der Folge für ihre Betriebsstätte in Steinbach von der klagenden Partei Bier. Am 16.10.1981 nach einem Bezug von 77,4 hl Bier, verkauften sie ihre L...

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