Entscheidungstext 8Ob530/84 - Oberster Gerichtshof, 21 Februar 1985

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob530/84

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Abdullah Said A & B***., King Abdul Aziz Street, Jeddah, Saudi-Arabien, vertreten durch Dr. Friedrich Mosing, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B C D E M.B.H., Spittelauerlände 45, 1090

Wien, vertreten durch Dr. Robert Amhof und DDr. Hellwig Torggler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Leistung des Schillinggegenwertes von SR 11,738.960,09 samt Anhang infolge der Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. November 1983, GZ. 2 R 136/83-114, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Dezember 1982, GZ. 10 Cg 140/76-107, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob530/84 - Oberster Gerichtshof, 21 Februar 1985

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Schillinggegenwertes von SR 11,738.960,09 zum Briefkurs der Wiener Börse (Devise) am Zahlungstag samt 5 % Zinsen seit 1. Jänner 1975 im wesentlichen mit folgender Begründung:

Die Klägerin sei eine Gesellschaft nach saudi-arabischem Recht, die sich mit der Vertretung und Beratung von Unternehmen, insbesondere im internationalen Bereich, befasse. Die ursprüngliche Beklagte, die B*** WIEN F M.B.H., habe im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung um einen Bauauftrag betreffend die Fertigstellung eines Militärflugplatzes in Saudi-Arabien und der Abwicklung dieses Bauauftrages in der Zeit von 1970 bis 1975 Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen und sich verpflichtet, sie mit einem Betrag in der Höhe von 20 % der Auftragssumme zu entlohnen. Sie habe diese Verpflichtung in ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 22. Oktober 1970 bestätigt. Danach sollte die Beklagte der Klägerin die Hälfte des zugesicherten Betrages innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der ersten Zahlung des Auftraggebers (Ministerium für Verteidigung und Luftfahrt in Saudi-Arabien) überweisen und den Rest entsprechend den Eingängen seitens des Auftraggebers verhältnismäßig zur Anweisung bringen. Die Leistungen der Klägerin hätten insbesondere im Zustandebringen des Vertragsabschlusses und darin bestanden, daß sie in Saudi-Arabien die Stellung eines Sponsors für die Beklagte übernommen habe. Die Beklagte habe auf den von ihr gewünschten Preis einen entsprechenden Aufschlag gemacht, um auf diese Weise das Honorar der Klägerin leisten zu können. Sie habe im Dezember 1970 ihr Anbot betreffend den Flughafen in Saudi-Arabien abgegeben; am 29. April 1971 sei ihr der Zuschlag erteilt worden. Die Schlußrechnungssumme der Beklagten betrage SR 129,096.888,--, der Entgeltanspruch der Klägerin von 20 % demnach SR 25,819.377,60. Die Beklagte habe bereits SR 14,080.417,51 bezahlt. Der eingeklagte Betrag sei daher noch offen. Da als Ende der Bauzeit der 24. Jänner 1974 bedungen gewesen sei, hätte der Bauherr spätestens im Jahr 1974 sämtliche Zahlungen geleistet, woraus sich die Fälligkeit der eingeklagten Forderung mit 1. Jänner 1975 ergebe. Die Beklagte habe die Bauzeit nur aus bei ihr gelegenen Gründen nicht eingehalten. Die im Schreiben der Beklagten vom 23. November 1973 erwähnte Zahlung von SR 300.000,-- sei auf die Klagsford...

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