Entscheidungstext 6Ob611/84 - Oberster Gerichtshof, 14 Februar 1985

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob611/84

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G. A & CO. S. B, Venedig, Italien, vertreten durch DDr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C D E M.B.H., Klagenfurt, Lastenstraße 2, vertreten durch Dr.Harry Neubauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung des Schillinggegenwertes von US-Dollar 24.393,52 samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22.März 1984, GZ 2 R 24/84-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 9.November 1983, GZ 17 Cg 80/82-22 in Ansehung des Revisionsgegenstandes bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

                   Beschluß

gefaßt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 6Ob611/84 - Oberster Gerichtshof, 14 Februar 1985

Spruch

Der Revision wird  s t a t t g e g e b e n . Das

angefochtene Urteil und das Urteil erster Instanz werden  a u f g e h o b e n . Die Rechtssache wird zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind Kosten des weiteren Verfahrens.

Begründung:

Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft, die ihren Sitz in Italien hat.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft m.b.H. mit inländischem Sitz. Die Klägerin forderte das mit ihrer Rechnung vom 19.April 1982 bekanntgegebene Entgelt für einen von der Bekla...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes