Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Meches und Dr. Aistleitner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner A, Kaufmann in Bludenz, Klarenbrunnstraße 19, vertreten durch Dr. Guntram Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei Horst B, Angestellter, Nenzing, Grienegg Nr. 96, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 180.000,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 29. Juni 1983, GZ Cga 23/82-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Feldkirch vom 29. März 1982, GZ Cr 129/81-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob150/83 - Oberster Gerichtshof, 05 Februar 1985
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 7.717,98 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 429,48 Umsatzsteuer und S 1.920,-Barausl binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Kläger ist Inhaber eines Taxi- und Autobusunternehmens in Bludenz. Der Beklagte war dort vom 1. Oktober 1976 bis 31. Jänner 1980 als Buchhalter beschäftigt; daneben war er für die Disposition der Fahrzeuge zuständig und half auch als Fahrer aus. Am 10. April 1979 verschuldete der Beklagte auf einer Dienstfahrt mit einem dem Kläger gehörenden PKW Mercedes 300 D in Feldkirch-Tisis einen Verkehrsunfall, bei welchem drei mitfahrende Personen getötet und zwei weitere Beifahrer sowie er selbst schwer verletzt wurden. Wegen dieses Unfalls wurde der Beklagte mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Dezember 1979 der Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB sowie der schweren Körperverletzung nach § 88 Abs 1und 4 StGB schuldig erkannt und zu eine...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob502/84; - Oberster Gerichtshof, 25 Januar 1984
- Rechtssätz RS0030644 - Oberster Gerichtshof, 03 April 1973
- Rechtssätz RS0028020 - Oberster Gerichtshof, 28 April 1970
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ERWÄHNT von
