Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Miheljak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21.August 1984, GZ. 12 E Vr 548/83-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os184/84 - Oberster Gerichtshof, 24 Januar 1985
Spruch
Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21.August 1984, GZ. 12 E Vr 548/83-24, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Art. 65Abs. 2 lit. c B-VG. in Verbi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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