Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller (Berichterstatter), Dr.Schneider, Dr.Felzmann und Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Edwin A wegen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Innsbruck vom 2.Oktober 1984, GZ 20 Vr 3319/81-106, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr.Tschulik, und des Verteidigers Dr.Hora, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os188/84 - Oberster Gerichtshof, 13 Dezember 1984
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Der am 3.Jänner 1958 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Edwin A wurde auf Grund des Wahrspruc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
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