Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr. Steininger (Berichterstatter), Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred A und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Daniela B und die Berufung des Angeklagten Alfred A sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 2. Juli 1984, GZ. 20 Vr 1120/84-59, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, sowie der Verteidiger Dr. Heissl und Dr. Strickner, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os137/84 - Oberster Gerichtshof, 15 November 1984
Spruch
I. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Daniela B wird Folge gegeben und es werden das angefochtene Urteil, das im übrigen (nämlich in den Schuldsprüchen zu den Punkten III/ bis VII/ des Urteilssatzes sowie in den Strafaussprüchen nach dem Finanzstrafgesetz) unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Alfred A betreffenden Schuldspruch zu Punkt II/ des Urteilssatzes und in dem die Angeklagte Daniela B betreffenden Schuldspruch zu Punkt I/ des Urteilssatzes, demgemäß auch in den beide Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen nach dem Strafgesetzbuch (einschließlich des Ausspruchs über die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten B in einer Anstalt ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
