Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak (Berichterstatter), Dr.Reisenleitner und Dr.Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schiller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Juni 1984, GZ 3 c Vr 3862/84-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler und des Verteidigers Dr.Margarethe Scheed-Wiesenwasser jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9Os157/84 - Oberster Gerichtshof, 13 November 1984
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die K...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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