Entscheidungstext 10Os97/84 - Oberster Gerichtshof, 17 Juli 1984

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10Os97/84

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini (Berichterstatter), Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Wittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Felix A (und einen anderen Angeklagten) wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und anderer Delikte über die Berufung des Angeklagten A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Oktober 1983, GZ 9 d Vr 5.947/82-106, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Gehart und des Verteidigers Dr. Mondel, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 10Os97/84 - Oberster Gerichtshof, 17 Juli 1984

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Felix A nachstehender, teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Elfriede B als Mittäter verübter strafbarer Handlungen schuldig erkann...

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