Entscheidungstext 1Ob563/84 - Oberster Gerichtshof, 11 Juli 1984

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob563/84

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 57/128

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob563/84 - Oberster Gerichtshof, 11 Juli 1984

Spruch

Wer durch eine Rückfrage vom Vertragsverfasser, einem Notar, erfahren kann, daß dieser als Zeuge eine vor ihm zustande gekommene mündliche Vereinbarung bestätigen müsse, führt einen eine solche Vereinbarung bestreitenden Prozeß schuldhaft und wird daher für die dem Vertragspartner während des Rechtsstreites entstandenen Nachteile schadenersatzpflichtig

OGH 11. 7. 1984, 1 Ob 563/84 (LG Linz 14 R 7/83; BG Linz-Land C 450/79)

Die klagende Partei begehrte mit der am 6. 3. 1977 gegen den Beklagten beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage die Feststellung, zwischen den Streitteilen sei ein Pachtvertrag bestimmt angegebenen Inhaltes über das vom Beklagten in T betriebene Unternehmen der gewerbsmäßigen Beförderung von Lasten mit Kfz. rechtswirksam zustande gekommen. Der Beklagte habe Ende September 1975 mit der klagenden Partei in der Notariatskanzlei Dr. Erich G in Linz mündlich den Pachtvertrag abgeschlossen und sich verpflichtet, ihn nach Reinschrift durch den beiderseits beauftragten Vertragsverfasser Dr. Erich G zu fertigen. Durch ...

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