Zusammenfassung
SZ 57/128
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob563/84 - Oberster Gerichtshof, 11 Juli 1984
Spruch
Wer durch eine Rückfrage vom Vertragsverfasser, einem Notar, erfahren kann, daß dieser als Zeuge eine vor ihm zustande gekommene mündliche Vereinbarung bestätigen müsse, führt einen eine solche Vereinbarung bestreitenden Prozeß schuldhaft und wird daher für die dem Vertragspartner während des Rechtsstreites entstandenen Nachteile schadenersatzpflichtigOGH 11. 7. 1984, 1 Ob 563/84 (LG Linz 14 R 7/83; BG Linz-Land C 450/79)Die klagende Partei begehrte mit der am 6. 3. 1977 gegen den Beklagten beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage die Feststellung, zwischen den Streitteilen sei ein Pachtvertrag bestimmt angegebenen Inhaltes über das vom Beklagten in T betriebene Unternehmen der gewerbsmäßigen Beförderung von Lasten mit Kfz. rechtswirksam zustande gekommen. Der Beklagte habe Ende September 1975 mit der klagenden Partei in der Notariatskanzlei Dr. Erich G in Linz mündlich den Pachtvertrag abgeschlossen und sich verpflichtet, ihn nach Reinschrift durch den beiderseits beauftragten Vertragsverfasser Dr. Erich G zu fertigen. Durch ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0022840 - Oberster Gerichtshof, 01 Juni 1955
- Rechtssätz RS0022777 - Oberster Gerichtshof, 24 November 1954
- Rechtssätz 1Ob33/82; - Oberster Gerichtshof, 03 November 1982
ERWÄHNT von
