Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger (Berichterstatter), Dr. Schneider, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 5. Dezember 1983, GZ 16 Vr 623/83-40, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Gehart, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Charwat-Pessler zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9Os64/84 - Oberster Gerichtshof, 19 Juni 1984
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last....Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0099454 - Oberster Gerichtshof, 12 Dezember 1963
- Rechtssätz RS0091187 - Oberster Gerichtshof, 16 September 1976
- Rechtssätz RS0091386 - Oberster Gerichtshof, 24 Oktober 1975
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ERWÄHNT von
