Entscheidungstext 7Ob11/84 - Oberster Gerichtshof, 19 April 1984

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob11/84

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 57/78

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob11/84 - Oberster Gerichtshof, 19 April 1984

Spruch

Der Grundsatz, daß derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den Text zu seiner Erklärung macht, gilt nicht für einen Teil von allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, mit dem nicht gerechnet werden mußte

Erklärte der Versicherungsnehmer die Absicht, den Inhalt eines Wohnmobils ohne versperrbaren Kofferraum zu versichern, wird die Bestimmung der AVB für die Reisegepäckversicherung, daß wertvolle Gegenstände im versperrten Kofferraum des Fahrzeuges aufbewahrt werden müssen, nicht Vertragsinhalt, wenn der Versicherer darauf nicht ausdrücklich hinwies

OGH 19. 4. 1984, 7 Ob 11/84 (OLG Wien 4 R 189/83; HG Wien 27 Cg 235/83)

Der Kläger beabsichtigte, gemeinsam mit seiner Gattin und seinen Kindern eine Urlaubsreise mit einem Wohnmobil nach Italien zu unternehmen, und...

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