Entscheidungstext 1Ob523/84 (1Ob524/84) - Oberster Gerichtshof, 14 März 1984

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob523/84 (1Ob524/84)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Firma E*****, vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg als Masseverwalter im Konkurs der Firma Georg F*****, wegen 332.682,37 S sA und 929.417,63 S sA, infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. November 1983, GZ 1 R 190, 191/83-47, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. Juli 1983, GZ 8 Cg 430/82-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob523/84 (1Ob524/84) - Oberster Gerichtshof, 14 März 1984

Spruch

1.) Der Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

2.) Der Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird soweit die Abweisung eines Mehrbegehrens der beklagten und wiederklagenden Partei von 631.050 S sA bestätigt wurde und im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die sich darauf beziehenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsve...

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