Entscheidungstext 1Ob1/84 - Oberster Gerichtshof, 22 Februar 1984

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob1/84

Angeknüpft als:



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SZ 57/38

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob1/84 - Oberster Gerichtshof, 22 Februar 1984

Spruch

Wenn der Eigentümer zweier Grundstücke auf einem Grundstück erkennbar Anlagen für Zwecke des anderen geschaffen hat, so ist, wenn das herrschende oder das dienende Grundstück veräußert wird, im Zweifel - auch bei zugesicherter bücherlicher Lastenfreiheit - anzunehmen, daß die Eigentümerbefugnis als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll

OGH 22. 2. 1984, 1 Ob 1/84 (OLG Wien 14 R 187/83; LGZ Wien 25 Cg 352/81)

Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 2300 KG A, die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2324 KG A; die beiden Liegenschaften grenzen aneinander. Georg G und Anna M, die Voreigentüm...

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