Zusammenfassung
SZ 57/38
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob1/84 - Oberster Gerichtshof, 22 Februar 1984
Spruch
Wenn der Eigentümer zweier Grundstücke auf einem Grundstück erkennbar Anlagen für Zwecke des anderen geschaffen hat, so ist, wenn das herrschende oder das dienende Grundstück veräußert wird, im Zweifel - auch bei zugesicherter bücherlicher Lastenfreiheit - anzunehmen, daß die Eigentümerbefugnis als Grunddienstbarkeit fortbestehen sollOGH 22. 2. 1984, 1 Ob 1/84 (OLG Wien 14 R 187/83; LGZ Wien 25 Cg 352/81)Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 2300 KG A, die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2324 KG A; die beiden Liegenschaften grenzen aneinander. Georg G und Anna M, die Voreigentüm...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0011676 - Oberster Gerichtshof, 26 Oktober 1955
- Rechtssätz RS0034776 - Oberster Gerichtshof, 19 März 1958
- Rechtssätz RS0011643 - Oberster Gerichtshof, 25 Juni 1963
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ERWÄHNT von
