Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Helige als Schriftführers in der Strafsache gegen Hans A wegen des Vergehens nach dem § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengerichtes vom 31.Mai 1983, GZ 3 b Vr 1.118/82-13, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Cuscoleca, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os164/83 - Oberster Gerichtshof, 25 Januar 1984
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.August 1952 geborene Kaufmann Hans A des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 13.August 1982 in Mödling in der von ihm geführten 'Romanschwemme' - wo er auch Sex...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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