Entscheidungstext 11Os97/83 - Oberster Gerichtshof, 19 Oktober 1983

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os97/83

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1983

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Borotschnik als Schriftführers in der Strafsache gegen Horst A wegen des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach dem § 165 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengerichtes vom 25. März 1983, GZ 7 Vr 2.025/78-274a, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Clementschitsch und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 11Os97/83 - Oberster Gerichtshof, 19 Oktober 1983

Spruch

I. Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO in den Schuldsprüchen wegen des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 12, 15, 288 Abs. 1

StGB laut Punkt V 2 des Urteilssatzes und wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs. 1 StGB laut Punkt VI des Urteilssatzes sowie im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaftzeiten) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Horst A wird von der Anklage, a) am 10.Oktober 1981 in Villach im gemeinsamen Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten Brigitte A als Mittäter durch die Äußerung, Claudia B solle als Zeugin überhaupt nicht mehr aussagen, die Genannte zu bestimmen versucht zu haben, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache vor dem Landesgericht Klagenfurt im Verfahren AZ 7 Vr 2.025/78 als Zeugin falsch auszusagen und hiedurch das Vergehen der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht (als Beteiligten) nach den §§ 12, 15, 288 Abs. 1 StGB begangen zu haben sowie b) am 10.Februar 1982 in Wernberg Norbert C dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, daß er beim diensthabenden Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos Wernberg behauptete, Norbert C habe den Andreas A am selben Tag beim Schilift Höhenrain, Gemeinde Bad Bleiberg, gege...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes