Zusammenfassung
SZ 56/124
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob658/83 - Oberster Gerichtshof, 31 August 1983
Spruch
Bei rechtswidriger Gefährdung des wirtschaftlichen Rufs steht dem Betroffenen bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch zu. Hatte der Empfänger an einer nicht öffentlich vorgebrachten erwerbsschädigenden Mitteilung ein wesentliches Interesse, steht dem Betroffenen gegen den Mitteilenden ein Unterlassungsanspruch jedoch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit seiner Mitteilung kannte.OGH 31. 8. 1983, 1 Ob 658/83 (OLG Linz 4 R 176/82; LG Linz 8 Cg 29/80)Der Kläger ist Lokomotivführer bei den Österreichischen Bundesbahnen. Ihm ist bereits dreimal die Lenkerberechtigung wegen Fahrens im alkoholisierten Zustand entzogen worden, zuletzt mit Beschluß der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. 7. 1974, Po 44/67/Fe-1973, auf die Dauer von 24 Monaten ab 18. 4. 1973. Der Kläger und seine Gattin sind Miteigentümer des Hauses L, H-Weg 3; der Beklagte war bis Dezember 1980 Mieter einer Wohnung in diesem Haus. Seit 1978 bestehen zwischen den Streitteilen Differenzen. Der Beklagte leitete gegen den Kläger ein Besitzstörungsverfahren ein, zeigte ihn wegen Tierquälerei und wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein bei der Verwaltungsbehörde an und erstattete gegen ihn Anzeigen wegen Körperverletzung un...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0012055 - Oberster Gerichtshof, 09 Januar 1979
- Rechtssätz RS0079782 - Oberster Gerichtshof, 05 Mai 1954
- Rechtssätz RS0005402 - Oberster Gerichtshof, 15 April 1975
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ERWÄHNT von
